Satzung des TSV 1846 Butzbach e.V.

A.   Allgemeine Bedingungen

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein  führt den Namen Turn- und Sportverein Butzbach (Turngemeinde von 1846) e.V. abgekürzt: TSV 1846 Butzbach e.V.

Er hat seinen Sitz in Butzbach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege aller Leibesübungen, des Gemeinsinns, der Volks- und Heimatliebe und der Wahrung der turnerischen und sportlichen Tradition.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSBH und der Mitgliedsverbände des LSBH, deren Sportarten im Verein betrieben werden, für sich als verbindlich an.

B. Mitgliedschaft

§4

Mitglieder

Mitglied im Verein  kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§5

Aufnahme in den Verein

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort zu beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Das neue Mitglied wird entsprechend der Beitragsordnung beitragspflichtig.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber spätestens am 01. Oktober zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

Bei Austritt aus dem Verein oder Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber. Der fällige Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der Beitragsordnung  zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn es:

  1. mit seinem Beitrag – trotz mehrmaliger Mahnung- ein Jahr im Rückstand ist.
  2. sich grobe oder wiederholte Vergehen gegen Vereinszweck und Satzung zuschulden kommen lässt
  3. sich den Anordnungen des Vorstandes oder dessen Vertreter widersetzt
  4. sich unehrenhaft oder vereinsschädigend verhält

Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dem ausgeschlossenen Mitglied sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an den Ältestenrat zu, die binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Begründung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzulegen ist.

§7

Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe dieser Mitgliedbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Von den Abteilungen können zusätzliche Beiträge erhoben werden. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Sie sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, seine Ordnungen und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.

C. Organe des Vereins

§9

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Der Ältestenrat
  5. Ausschüsse mit begrenztem Auftrag

§10

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen von 1/3 der Vereinsmitglieder.

Sie ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Butzbacher Zeitung einzuberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen; wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen schriftlich und geheim. Sie können auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung durch Zuruf erfolgen. Im Übrigen wird offen abgestimmt, es sei denn, daß die Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung fordert.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst.

Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verhandlungen sind zu beurkunden. Dies erfolgt durch ein Protokoll, das durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl des Vorstandes nebst Ergänzungswahlen
  4. die Wahl der Kassenprüfer
  5. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern nach der Ehrenordnung
  7. die Abänderung und Ergänzung der Satzung
  8. die Festsetzung der Beitragshöhe
  9. die Bestätigung der Abteilungsleiter

Durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung können im Einzelfall Aufgaben dem geschäftsführenden Vorstand übertragen werden.

§11

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zusammen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Abteilungsleitern
  3. dem Jugendwart
  4. dem stellvertretenden Kassenwart
  5. dem stellvertretenden Schriftführer
  6. den Ehrenvorstandsmitgliedern

Die Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme der Abteilungsleiter – erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter müssen in verschiedenen Jahren gewählt werden. Ist dies bei turnusmäßiger Wahl nicht möglich, ist ein Stellvertreter für ein Jahr zu wählen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann dessen Amt durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

  1. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. die Festsetzung der Erlasse und die Stundung von Einzelbeiträgen
  3. die Beratung und Aufstellung des Haushaltsplanes, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein mußmuss
  4. die Erstellung eines Rechnungsabschlusses nach Ablauf des Geschäftsjahres
  5. die Ausführung der gefaßtengefassten Beschlüsse
  6. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  7. die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung
  8. die Überwachung des Gesamten Sportbetriebes
  9. die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands gehören:

  1. die Unterstützung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstands
  2. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahreshaushalts
  3. die Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung
  4. die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben

Vorstandsmitglieder, Übungsleiter, Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstands-tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung bis zur gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 

§12

Der Ältestenrat

Den Ältestenrat bilden:

Mindestens drei, höchstens fünf ältere Mitglieder, die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.

Seine Aufgaben sind Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins, Durchführung von Ehrenverfahren und Berufungen bei Streichung und Ausschluß.

§13

Ausschüsse mit begrenztem Auftrag

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung jederzeit Ausschüsse einsetzen.

 
D. Sonstige Bestimmungen

§14

Abteilungen

Die Abteilungen erledigen Angelegenheiten ihres internen Sport- und Geschäftsbetriebes selbständig.

Jede Abteilung hat jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen; hierzu ist der geschäftsführende Vorstand einzuladen.

Die Abteilungsversammlung wählt ihre Abteilungsleitung auf zwei Jahre

Die Bildung neuer Abteilungen kann nur mit Zustimmung des erweiterten Vorstands erfolgen.

Der erweiterte Vorstand kann eine Abteilung – nach Anhörung der Abteilungsversammlung – aus wichtigem Grund auflösen.

§15

Vermögen des Vereins

Das Vereinsvermögen einschließlich aller von den Abteilungen und den Sonderausschüssen verwalteten Geldmittel und Gegenstände, bildet eine Ganzheit und dient ausschließlich dem Vereinszweck.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§16

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung es mit den Stimmen von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bis der Verein wieder neu gegründet ist.

Dieser §16 kann nur mit Zustimmung  von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

§17

Haftung des Vereins

Die Ausübung jeder turnerischen sportlichen Tätigkeit im Rahmen des Übungs- und Wettkampfbetriebes geschieht auf eigene Verantwortung.

Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der von dem Landessportbund oder den Fachverbänden getroffenen Vereinbarungen.

§18

Ordnungen des Vereins

Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt Ordnungen nach Bedarf zu beschließen, die für alle Mitglieder verbindlich sind und die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben sind.

§19

Datenschutz im Verein

  1. Der Verein verarbeitet teilweise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins).
  2. Der Verein erfüllt die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Er vermeidet Datenschutzverstöße und gewährleistet einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins.
  3. Das Nähere regelt die Datenschutzverordnung des Vereins.

§20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 23.01.1969 sowie der Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 21.11.1997, am 16.05.2008, am 13.05.2011,und am 12.05.2017 und am 10.05.2019 in Kraft.